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§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft leitender Ärztinnen und Ärzte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe e.V. (BLFG). Er ist seit dem 22.07.1997 im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck, Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung von Gynäkologie und Geburtshilfe in hauptamtlich geführten Krankenhausabteilungen im allgemeinen Interesse zu fördern, die beruflichen Belange der in diesem Gebiet leitend Tätigen zu unterstützen sowie die gemeinsamen Interessen der gynäkologisch-geburtshilflich tätigen Chefärzte gegenüber Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung, Krankenhausleitungen, Kostenträgern, Exekutive und Legislative darzustellen und durchzusetzen. Ziele des Verbandes sind insbesondere:
a) Die Vertretung der Interessen der gynäkologisch-geburtshilflich tätigen Chefärzte innerhalb der Ärzteschaft, bei Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen, der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbänden, Krankenhausabteilungen sowie sämtlichen Instanzen, die sich mit der Krankenhausplanung befassen;
b) die Beratung und Information seiner Mitglieder in allen berufsbezogenen Fragen;
c) die Förderung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Belange der gynäkologisch-geburtshilflich tätigen Chefärzte in der Öffentlichkeit;
d) Förderung und Strukturierung der fachärztlichen Schwerpunkt- und Weiterbildung in dem Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
e) die Mitarbeit und Förderung der Qualitätssicherung in hauptamtlich geführten gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilungen.
2. Der Verein strebt keinen Gewinn an und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Frauenärztin und jeder Frauenarzt werden, sofern sie oder er eigenverantwortlich alleine oder gemeinsam mit anderen eine gynäkologisch und / oder geburtshilfliche Hauptabteilung führen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem Antrag ist der Name des Krankenhauses, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und die Größe der Abteilung zu nennen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig ist;
b) durch Ausschluss. Dieser kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund beschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung einzuräumen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, dem Vereinszweck zuwider handelt oder den Ruf und das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigt. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen;
c) durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund länger als sechs Monate im Rückstand bleibt, als aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss ändert nichts an der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung;
d) wenn ein Wechsel in eine andere hauptberufliche Tätigkeit erfolgt. Dieser Wechsel ist dem Vorstand anzuzeigen. Auf Antrag entscheidet der Vorstand dann im Einzelfall, ob die Mitgliedschaft ausnahmsweise bestehen bleiben kann. Ruheständler können auf Wunsch mit reduziertem Mitgliedsbeitrag Mitglied bleiben.
2. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) der Beirat.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden, b) dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, d) dem Schriftführer, e) dem Schatzmeister, f) dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. oder einem von ihm benannten Vertreter, g) bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mit zeitlich befristeten Aufgaben (z. B. Weiterbildung, Qualitätssicherung, Kommunikation).
Mit Ausnahme der unter d) und f) genannten Vorstandsmitglieder müssen alle anderen im Sinne des § 3.1 als Chefärzte aktiv sein.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit (> 50%) gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist unbegrenzt wieder wählbar. Ein Vorstandsmitglied kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
3. Vertretung:
a) Vertretung nach außen:
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
b) interne Regelung der Vertretung:
Der 1. Stellvertretende Vorsitzende soll nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der 2. Stellvertretende Vorsitzende soll nur tätig werden, wenn der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
c) Eine genaue Regelung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser regelt auch die Aufgabe der einzelnen Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand kann beratende Ausschüsse einsetzen, um sich der Kompetenz der Mitglieder für bestimmte Fragen zu bedienen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich an der Abstimmung teilnehmen – auch durch E-Mail, Fax oder Brief. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden formlos durch den Vorsitzenden einberufen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Leitung durch den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht zulässig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (siehe § 6 Abs. 2) eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
5. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
6. Vereinsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Antwort muss innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung eingehen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird.
§ 8 Beirat
Der Beirat setzt sich aus den jeweiligen Sprechern der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene zusammen. Er hat den Vorstand über besondere regionale Entwicklungen zu informieren.
Der Vorstand soll den Beirat vor grundsätzlichen Entscheidungen hören. Mindestens einmal jährlich soll eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat stattfinden.
§ 9 Mitgliederbeitrag
Der Vorstand ist berechtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit bindender Wirkung für den Vorstand eine Änderung der Beitragsordnung beschließen. Der Mitgliederbeitrag ist von den Mitgliedern nach Zusendung einer entsprechenden Rechnung unverzüglich auszugleichen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 11 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betrifft, zu beschließen, zum Vereinsregister anzumelden und alles zu erklären und zu veranlassen, damit die Eintragung der eingetragenen Veränderungen im Vereinsregister erfolgen kann.
Berlin, den 14.06.2012
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